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    Schalker Knappen Coesfeld e.V.


     

    Satzung, in der Mitgliederversammlung am 11.01.2003 beschlossen, mit Änderung aus der Mitgliederversammlung vom 26.01.2008.

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründung

    Der Verein führt den Namen Schalker Knappen Coesfeld e.V. Der Sitz des Vereins ist Coesfeld. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Das Gründungsdatum ist der 23.02.1985.

    § 2 Körperschaften

    Der Verein ist Mitglied des „Schalker – Fan – Club – Verband e.V.“ und erkennt dessen Satzung an.

    § 3 Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist es:

    • den FC Gelsenkirchen Schalke 04 zu unterstützen,
    • sportliche Veranstaltungen durchzuführen,
    • Kontakte mit anderen Fan-Clubs aufzunehmen und zu pflegen,
    • Geselligkeit zu pflegen,
    • Fahrten zu den Spielen des FC Schalke 04 zu organisieren und durchzuführen.
    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtstages und der Anschrift gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der erste Beitrag gezahlt wurde. Mit der ersten Beitragszahlung erkennt das Mitglied die Satzung des Schalker Knappen Coesfeld e.V. an. Die Satzung soll dem Mitglied vor der Antragsannahme zur Verfügung gestellt werden. Ein Exemplar der Satzung kann im Vereinslokal eingesehen werden.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Jahresende, spätestens zum 30.11. eines Jahres, gekündigt werden. Die Erklärung muss einem Mitglied des Vorstandes übersandt werden. Bereits bezahlte Jahresbeiträge können nicht erstattet werden.

    § 6 Ausschluss durch den Vorstand

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder das Ansehen des Vereins grob verstoßen hat, durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    § 7 Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Beiträge müssen jährlich im voraus gezahlt werden.

    § 8 Verwendung der Mittel

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 9 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

    § 10 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, wählt den Vorstand und den Beirat und ernennt Ehrenmitglieder.

    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

    Zu einer Mitgliederversammlung muss durch briefliche Benachrichtigung oder per Email eines jeden Mitgliedes einberufen werden. Das Schreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift oder Email Adresse eines Mitgliedes zu richten. Es gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.

    Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung stellen.

    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können auch in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt im übrigen § 10 der Satzung.

    § 12 Ablauf der Mitgliederversammlung

    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird die Versammlung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.

    • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
    • Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

    Abstimmungen finden mündlich statt. Abstimmungen müssen schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern wenigstens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom (von den) Versammlungsleiter (n) und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

    Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Die Person des Versammlungsleiters
    • Die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • Die Tagesordnung
    • Die Art der Abstimmung
    • Die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
    § 13 Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (zugleich Geschäftsführer), dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten gegen Nachweis Aufwendungsersatz.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Kassierer vertreten.

    Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er führt die Geschäfte, erstellt den Jahresbericht und beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

    § 14 Amtsdauer des Vorstandes

    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

    In den Jahren mit ungerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der Sportwart gewählt, in den Jahren mit gerader Endzahl der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der stellvertretende Kassierer.

    § 15 Der Beirat

    Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.

    Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Beirates kann der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied wählen.

    § 16 Die Kassenprüfer

    Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Einer der Kassenprüfer wird in einem Jahr mit gerader Endzahl gewählt, der andere in einem Jahr mit ungerader Endzahl.

    Sie haben die Aufgabe, einmal im Jahr die Buchführung des vorhergehenden Geschäftsjahres zu prüfen. Die Ausgaben sind auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

    Der Mitgliederversammlung haben sie über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

    § 17 Satzungsänderung

    Eine Satzungsänderung kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

    § 18 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

    Soweit der Vorstand nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    § 19 Liquidationsvermögen

    Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Coesfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

    Vereinsgaststätte

    Kolpinghaus Coesfeld

    Große Viehstraße 16-18

    48653 Coesfeld

    Bankverbindung

    VR Bank Westmünsterland

    IBAN: DE87428613870611404100

    BIC: GENODEM1bob

    Adresse

    Fan-Club "Schalker Knappen Coefeld" e.V.
    z.Hd. Laura Bernemann
      Rotdornweg 82
      48653 Coesfeld

    +49 178 3677996

    info@knappen-coesfeld.de